top of page

Statuten

​

I NAME, SITZ UND ZWECK

§ 1 Unter dem Namen Sinfonie Orchester Meilen (SOM) besteht mit Sitz in Meilen ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Der Verein stellt sich die Aufgabe, das Musikleben zu fördern und kulturelle Werte zu schaffen.

 

II MITGLIEDSCHAFT

§ 2 Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Passivmitglieder können auch juristische Personen sein.
a) Als Aktivmitglied wird aufgenommen, wer die Proben regelmässig besucht und das Orchester in seinen Bestrebungen unterstützt. Neue Mitglieder werden für 3 Proben versuchsweise aufgenommen. Danach entscheidet eine Gruppe aus Dirigent, Konzertmeister, Stimmführer und Präsident über eine Aufnahme. Der Präsident gibt dem Kandidaten den Entscheid bekannt.
b) Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Generalversammlung festgelegt wird. Aktivmitgliedern, die sich noch in Ausbildung befinden, wird der Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen.
c) Passivmitglieder zahlen jährlich einen Beitrag, der von der GV zu bestimmen ist. Sie können am Vereinsleben teilnehmen. An den Versammlungen haben sie beratende Stimme.
d) Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Antrag solche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie sind stimmberechtigt, jedoch beitragsfrei.

​

§ 3 Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vereinspräsidenten erfolgen. Instrumente und Musikalien, die dem Verein gehören, sind in gutem Zustande zurückzugeben.
Der Vorstand entscheidet über einen Ausschluss von Mitgliedern, die ihre Vereinspflichten nicht erfüllen wollen oder können. Gegen diesen Entscheid kann das betroffene Mitglied an einer Vereinsversammlung rekurrieren. In diesem Fall ist der Ausschluss durch drei Viertel der anwesenden Mitglieder zu bestätigen.

 

III ORGANISATION

§ 4 Die Organe des Vereins sind:
Generalversammlung
Vorstand
Kontrollstelle

​

§ 5 Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel alljährlich im ersten Quartal statt und erledigt folgende Geschäfte:

1. Appell

2. Wahl eines Stimmenzählers

3. Abnahme des Protokolls

4. Mutationen und Abnahme des Jahresberichtes

5. Abnahme der Jahresrechnung, Bericht der Kontrollstelle

6. Festsetzung der Jahresbeiträge für Aktive und Passive

7. Festsetzung der Entschädigung für den Dirigenten

8. Genehmigung des Jahresbudgets

9. Wahlen: a) Präsident und übrige Vorstandsmitglieder
                b) Dirigent
                c) Kontrollstelle

10. Jahresprogramm

11. Erledigung von Anträgen

12. Verschiedenes

​

Zur Generalversammlung sind die Mitglieder durch den Vorstand acht Tage vorher einzuladen. Die GV ist für Aktive obligatorisch. Anträge der Mitglieder müssen innert 3 Tagen nach erfolgter Publikation beim Vorstand eingereicht werden.
Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden

durch den Vorstand auf Begehren eines Fünftels aller Aktivmitglieder.

​

§ 6 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Quästor, dem Aktuar, dem Bibliothekar und 1-3 Beisitzern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, wobei der Präsident und die eine Hälfte des Vorstandes bzw. der Quästor und die andere Hälfte des Vorstandes nicht gleichzeitig wählbar sind.
Der Präsident wird von der GV gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Im Vorstand sollten nach Möglichkeit alle Instrumentengruppen vertreten sein.

​

§ 7 Als Kontrollstelle werden auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren gewählt, wovon der eine ein Aktivmitglied und der andere ein Passivmitglied sein soll. Sie sind wiederwählbar.

 

IV DIE MUSIKALISCHE LEITUNG
§ 8 Die musikalische Leitung des Vereins besorgt der Dirigent mit Unterstützung des Konzertmeisters.

Der Dirigent entwirft zusammen mit mindestens zwei Registervertretern des Vereins (= Programmfindungskommission) die Konzertprogramme und legt sie dem Vorstand zur Genehmigung vor.

Die Programmfindungskommission setzt sich aus Dirigent und Vertretern der folgenden Register zusammen: Streicher hoch, Streicher tief, Holz und Blech. Jedes Register kann einen Vertreter delegieren.

Die Programmfindungskommission konstituiert sich selbst und bestimmt einen Vorsitzenden.

Der Dirigent bestimmt die Stimmenzuweisung der Mitspieler. Der Dirigent wird jährlich gewählt. Er ist stimmberechtigt. Der Konzertmeister wird auf Antrag des Dirigenten durch den Vorstand bestimmt.

​

V AUFGABEN DES VORSTANDES UND DER REVISOREN; PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 9 Der Präsident vertritt das Orchester nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Probenbetrieb. Der ordentlichen GV erstattet er einen Jahresbericht.
Der Quästor verwaltet die Finanzen des SOM und ist verantwortlich für die Führung der Liste der Aktiv- und Passivmitglieder. Er führt rechtsverbindliche Unterschrift im Rechnungswesen.
Der Aktuar ist Protokollführer. Er besorgt auch allfällige Korrespondenz.
Der Bibliothekar führt ein Verzeichnis über das Notenmaterial und verwaltet dasselbe.
Allfällige Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen.
Die Vorstandsmitglieder sind gegenseitig zur Stellvertretung verpflichtet.

​

§ 10 Die Revisoren haben nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und darüber zuhanden der GV schriftlich Bericht zu erstatten.

​

§ 11 Die Vereinsmitglieder unterziehen sich den Anordnungen des Dirigenten und den Vereinsbeschlüssen. Jedes Mitglied ist für das ihm zur Benützung überlassene Instrument und das Notenmaterial verantwortlich und haftet für allfällige selbstverschuldete Schäden.

​

§ 12 Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

VI FINANZIELLES

§ 13 Die Einnahmen des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

Aktiv-, Passiv- und Gönnerbeiträge, Konzerteinnahmen sowie allfällige öffentliche und private Zuwendungen.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Im Rahmen des Jahresbudgets liegt die Ausgabenkompetenz beim Vorstand. Für aussergewöhnliche Anschaffungen ist ein Vereinsbeschluss notwendig.

​

§ 14 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 15 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Aktivmitglieder erfolgen.

​

§ 16 Allfällig übrigbleibendes Vereinsvermögen ist der Gemeinde Meilen zu übergeben, zuhanden eines später sich bildenden Vereins mit ähnlichen musikalischen Zwecken.

​

§ 17 Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern und Zuzügern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.
Die Mitgliederdaten, namentlich die Namen, werden auf der Website, im Newsletter und Programmheft veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

​

§ 18 Vorliegende abgeänderte Statuten ersetzen diejenigen vom 22. Juni 2002 und treten mit heutigem Tage nach Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.

​

Meilen, 15. April 2024, Sinfonie Orchester Meilen

bottom of page